Geschäftsnummer: | 23.1030 |
Eingereicht von: | Farinelli Alex |
Einreichungsdatum: | 14.06.2023 |
Stand der Beratung: | |
Zuständigkeit: | Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation |
Schlagwörter: | Befreit; Veränderungen; Castione; Unterliegt;; Chiasso; Gilt; Recht; Merkwürdige; Praxis; Stellt; Angesichts; Entschied; Bahnwerkstätten; Verkehrswesen; Fünfzehn; Haltbar; Frage; Regelung; Gebäude; Gemischten; Zwecken; Dient; Gebaut:; Tessin; UVEK; Beschaffungswesen; Bereich; Güterverkehrs; Normalspur; Genügend |
Am 21. August 2007 entschied das UVEK, dass im Bereich des Güterverkehrs auf der Normalspur genügend Wettbewerb besteht und die Eisenbahnunternehmen daher für ihre Aufträge von der Anwendung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) befreit sind.
Von der Anwendung befreit ist jedoch der Geschäftsbereich und nicht das Unternehmen als solches. Es ist also nicht wichtig, wer die Beschaffungsstelle ist (z. B. SBB Immobilien, SBB Cargo usw.), sondern was beschafft werden soll und wie es verwendet werden wird.
So werden zum Beispiel im Tessin derzeit zwei Bahnwerkstätten gebaut:
– eine in Castione, wo alles dem BöB unterliegt;
– eine in Chiasso, wo das BöB nicht gilt.
Eine recht merkwürdige Praxis, bei der sich die Frage stellt, ob sie angesichts der Veränderungen im Verkehrswesen in den letzten fünfzehn Jahren noch haltbar ist.
Es stellt sich auch die Frage, nach welcher Regelung ein Gebäude, das gemischten Zwecken dient, zu behandeln ist.